gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Bei der ausgesprochenen Strafe handelt es sich um eine solche gemäss Jugendstrafgesetz, die im Vergleich zu Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht vergleichsweise gering ausgefallen ist. Die genannten Urteile, insbesondere das zweitgenannte, sind damit straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte scheinbar keine genügende Lehre daraus gezogen hat, zumal er im Jahr 2020 erneut delinquiert hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die beiden Vorstrafen dürfen jedoch lediglich leicht straferhöhend gewichtet werden. Der Beschuldigte hat die Delikte als Kind bzw. Jugendlicher begangen und es ist davon auszugehen, dass er damals in