Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Drohung, und geringfügigen Diebstahls zu einem bedingten Freiheitsentzug von 4 Wochen verurteilt, wobei die Probezeit auf 1 Jahr festgelegt worden ist. Der Deliktszeitraum lag hierbei zwischen dem 20. Januar 2015 und 7. November 2015 (UA act. 30), wobei der Beschuldigte damals 16 Jahre alt war. Diese Vorstrafe ist teilweise einschlägig zum Raub, insbesondere wurden durch den geringfügigen Diebstahl sowie im weiteren Sinne die Sachbeschädigung das Vermögen beeinträchtigt. Bei der Drohung wurde zudem analog zum Raub die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl verletzt. Zudem ergeht vorliegend erneut ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung