Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die Willensfreiheit von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte unter dem starken Druck seines Kollegen oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte.