Der Beschuldigte hat sodann hinsichtlich der Wegnahme des Portemonnaies zwar aus monetären Gründen gehandelt. Das kann jedoch nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, da monetäre Gründe jedem Vermögensdelikt immanent sind und beim Raub bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat.