Die Rollenverteilung wirkt sich insgesamt neutral aus. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Gewaltanwendung durch den Mitbeschuldigten nicht mit - 15 - direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern diese nur billigend in Kauf genommen hat, was unter Verschuldensgesichtspunkten weniger schwer wiegt.