Zur Vorgehensweise des Beschuldigten und der Verwerflichkeit seines Handelns ist auszuführen, dass er bewusst und gezielt mit C. zusammengewirkt hat. Die sich daraus ergebende 2-zu-1 Stellung der beiden Täter zum Geschädigten ist nicht unerheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Der Raub war zwar nicht von langer Hand geplant, die Vorgehensweise, B. bewusst anzurufen, ihn hinsichtlich einer Taxifahrt in ein Gespräch zu verwickeln und ihn im Hinblick auf das Entwenden des Portemonnaies nach Wechselgeld zu fragen, spricht jedoch für ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie.