Es leuchtet ohne weiteres ein, dass eine solche Tat nicht folgenlos an einem Taxifahrer vorbeigeht, was auch vorliegend gilt. B. beschrieb sein Sicherheitsgefühl bei seiner Arbeit als Taxifahrer seit dem Vorfall als beeinträchtigt, und hat nun, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft ausgeführt, hauptsächlich aufgrund des Vorfalls auch seinen Beruf gewechselt, was für eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und Einschränkung der persönlichen Freiheit spricht. Der Deliktsbetrag beträgt Fr. 890.00, der Beschuldigte und C. konnten jedoch nicht wissen, wie viel Geld sich in dem Portemonnaie befinden würde und haben einen möglichst hohen Betrag angestrebt.