Der Raub und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Willensfreiheit haben auch nicht sehr lange angedauert. Gleichwohl war die Gewaltanwendung geeignet, das Sicherheitsgefühl von B. nachhaltig zu beeinträchtigen, was auch der Täterschaft bewusst gewesen sein muss. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass eine solche Tat nicht folgenlos an einem Taxifahrer vorbeigeht, was auch vorliegend gilt.