entrissen, wobei der Mittäter C. diesem gegen die rechte Kopfseite geschlagen hat, damit er das Portemonnaie loslässt. Die Gewaltanwendung ist nicht über die Erfüllung des Raubtatbestands bzw. das zur Verwirklichung des Taterfolgs Notwendige hinausgegangen. B. hat rein körperlich keine nennenswerten Folgen des Raubs bzw. Schlags davongetragen, obwohl die Intensität des Schlags nicht nur geringfügig war und gegen eine empfindliche Körperstelle erfolgt ist. Der Raub und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Willensfreiheit haben auch nicht sehr lange angedauert.