Der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit bzw. die Willensfreiheit. In der Tatvariante der Anwendung von Gewalt wird auch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Es handelt sich dabei um (teilweise) hochstehende Rechtsgüter. Der Beschuldigte hat B. das Portemonnaie - 14 -