- 13 - Somit ist der Tatbestand des Raubs erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe ersichtlich, dies insbesondere auch nicht gestützt auf einen allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsum. Der Beschuldigte ist in Mittäterschaft mit C. des Raubs schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB, Anklageziffer 1) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Anklageziffer 2, im Zeitraum vom 30. März 2019 bis 18. November 2020) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.