Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte die Anwendung von Gewalt gewollt hat, denn die Inkaufnahme durch Billigen oder das Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6 mit Hinweisen). Das Obergericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Ausführung des gemeinsam gefassten Planes die Anwendung von Gewalt in Form eines Schlages gegen den Kopf von B. ernsthaft für möglich gehalten hat und sich mit diesem zur Erlangung des Portemonnaies zur persönlichen Bereicherung zumindest billigend abgefunden hat.