Es spielt deshalb auch gar keine Rolle, wer den Schlag ausgeführt hat, lag dieser doch nicht ausserhalb des gemeinsamen Tatplans und muss sich deshalb ein jeder der Mittäter das Handeln des anderen anrechnen lassen. Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte die Anwendung von Gewalt gewollt hat, denn die Inkaufnahme durch Billigen oder das Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6 mit Hinweisen).