Aufgrund dieser äusseren Umstände ist auch darauf zu schliessen, dass die gemeinsam agierenden Mitbeschuldigten, welche aufgrund ihrer gemeinsamen Planung und Tatausführung zweifellos als Mittäter zu qualifizieren sind, mindestens in Kauf genommen haben, gegen B. Gewalt in Form eines Schlages gegen das Gesicht anzuwenden, sollte sich dieser gegen die Wegnahme des Portemonnaies wehren. Es spielt deshalb auch gar keine Rolle, wer den Schlag ausgeführt hat, lag dieser doch nicht ausserhalb des gemeinsamen Tatplans und muss sich deshalb ein jeder der Mittäter das Handeln des anderen anrechnen lassen.