Erst diese Gewaltanwendung hat dazu geführt, dass B. Angst bekommen hat und das Portemonnaie nicht mehr hat festhalten können. Aufgrund dieser äusseren Umstände ist auch darauf zu schliessen, dass die gemeinsam agierenden Mitbeschuldigten, welche aufgrund ihrer gemeinsamen Planung und Tatausführung zweifellos als Mittäter zu qualifizieren sind, mindestens in Kauf genommen haben, gegen B. Gewalt in Form eines Schlages gegen das Gesicht anzuwenden, sollte sich dieser gegen die Wegnahme des Portemonnaies wehren.