2.5. Nach dem Gesagten haben die Mitbeschuldigten nicht bloss einen Entreissdiebstahl in einem Überraschungsmoment begangen. Vielmehr ist es so, dass es denn Mitbeschuldigten zuerst nicht gelungen ist, B., der das Portemonnaie nach der Frage nach Wechselgeld hervorgenommen hatte, dieses aus dem Taxi heraus zu entreissen. Dies ist ihnen erst geglückt, nachdem B., der sich gegen das Wegreissen des Portemonnaies wehrte, ein Schlag ins Gesicht versetzt worden ist. Erst diese Gewaltanwendung hat dazu geführt, dass B. Angst bekommen hat und das Portemonnaie nicht mehr hat festhalten können.