Der genaue Betrag ist für die Qualifikation als Raub ohnehin nicht entscheidend, denn wer sich bewusst dazu entschliesst, einem Taxifahrer das Portemonnaie zu entwenden, begeht diese Tat in der Erwartung, mindestens mehrere Hundert, wenn nicht gar mehrere Tausend Franken zu erbeuten. Mithin ist ausgeschlossen, dass sich die Tat nur auf die zugestandenen ca. Fr. 250.00 bis Fr. 300.00 und damit einen geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB gerichtet hat, wie dies der Beschuldigte und C. ausführen (vgl. BGE 123 IV 113, 6B_158/2018 vom 14.6.18 E. 2.2).