Es ist nach dem Gesagten und gestützt auf den angeklagten Sachverhalt davon auszugehen, dass sich ein Bargeldbetrag von annähernd Fr. 900.00 im entwendeten Portemonnaie befunden hat. Der genaue Betrag ist für die Qualifikation als Raub ohnehin nicht entscheidend, denn wer sich bewusst dazu entschliesst, einem Taxifahrer das Portemonnaie zu entwenden, begeht diese Tat in der Erwartung, mindestens mehrere Hundert, wenn nicht gar mehrere Tausend Franken zu erbeuten.