An der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, er habe ca. Fr. 900.00 plus Kleingeld im Wert von Fr. 30.00 bis Fr. 40.00 dabeigehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Es ergibt sich damit eine Abweichung von lediglich Fr. 60.00, was in Anbetracht des Zeitablaufs keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Grössenordnung des im Portemonnaie enthaltenen Geldbetrags weckt.