Es ist denn auch nicht erstaunlich, dass B. dieser Schreibfehler bei der Durchsicht des Protokolls nicht aufgefallen ist, zumal dieser nicht ins Auge springt. Anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte er, ca. Fr. 950.00 plus Kleingeld dabei gehabt zu haben (UA act. 1638). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, an diesem Tag ca. Fr. 900.00 dabeigehabt zu haben (GA act. 56). An der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, er habe ca. Fr. 900.00 plus Kleingeld im Wert von Fr. 30.00 bis Fr. 40.00 dabeigehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).