B. führte anlässlich der ersten Einvernahme aus, es habe sich neben diversen Ausweisen und Karten Bargeld, nämlich Notengeld à 6 x Fr. 100.00, 4 x Fr. 50.00, 40 x Fr. 20.00, 1 x Fr. 10.00 und etwas Kleingeld im Portemonnaie befunden (UA act. 1611). Bei den «40 x Fr. 20.00» handelt es sich unbestrittenermassen um einen Schreibfehler, gemeint sind stattdessen «4 x Fr. 20.00». Damit ergäbe sich ein Betrag von Fr. 890.00 plus Kleingeld, was dem angeklagten Betrag, jedoch ohne Kleingeld, entspricht. Es ist denn auch nicht erstaunlich, dass B. dieser Schreibfehler bei der Durchsicht des Protokolls nicht aufgefallen ist, zumal dieser nicht ins Auge springt.