Jedoch schilderte er selbst, dass sie beide nach dem Portemonnaie gegriffen hätten und zunächst C. schneller gewesen sei, worauf jedoch er selbst das Portemonnaie dann gehalten und es entrissen habe. Damit bestätigen seine Aussagen zumindest ein kurzweiliges Halten. Was den Schlag betrifft, wollte er sich offenbar nicht eindeutig festlegen, führte er doch aus, er wisse nicht, was C. gemacht habe, als er selbst das Portemonnaie gehalten habe (GA act. 68). Dabei handelt es sich um eine - 11 - offensichtliche Schutzbehauptung, zumal auch der Beschuldigte ein klares Interesse daran hat, dieses Sachverhaltselement zu bestreiten.