besser, wenn wir die Wahrheit sagen A.» (UA act. 1548). Der Beschuldigte konnte seine Aussagen vom 22. Dezember 2020 dementsprechend genau den Eingeständnissen von C. anpassen, ein darüberhinausgehendes Bestreiten wäre auch sinnlos gewesen. So gab auch er in der Folge an, dass er und C. B. das Portemonnaie entrissen hätten, es jedoch nicht zu einem (Faust-)Schlag gekommen sei (UA act. 1538 und GA act. 68). Zudem habe es kein Halten des Portemonnaies gegeben (GA act. 68). Jedoch schilderte er selbst, dass sie beide nach dem Portemonnaie gegriffen hätten und zunächst C. schneller gewesen sei, worauf jedoch er selbst das Portemonnaie dann gehalten und es entrissen habe.