2.4.2.3. Ebenfalls vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel daran zu erwecken, dass es zu einem Schlag gegen den Kopf von B. gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. November 2020 noch seine gesamte Beteiligung am Raub abgestritten und stattdessen angegeben hatte, sein Telefon einer dunkelhäutigen Person geliehen zu haben und dann nicht mehr beim Tatort gewesen zu sein (UA act. 1525). In der Folge war er am 8. Dezember 2020 bei der Einvernahme von C. anwesend, wobei dieser einen Teil des Sachverhalts eingestanden hat. Dabei hat sich C. sogar direkt an den Beschuldigten gewendet und gesagt: «Bro es ist