Auch seine Ausführungen, dass er aus seiner Position nicht habe schlagen können, da die Scheibe dazwischen gewesen sei und er mit links hätte schlagen müssen obwohl er Rechtshänder sei (GA act. 57), überzeugen nicht. Die Scheibe an der Fahrertüre war heruntergelassen und B. hatte sein Gesicht in Richtung des Fensters gedreht, um mit den Beschuldigten zu sprechen und Geld zu wechseln, wobei er nach unten geschaut hat. Wie oben ausgeführt, ist ein Schlag von der Position des Beschuldigten aus, von B. aus gesehen rechts, damit durchaus möglich, wobei es keine Rolle spielt, mit welchem Arm geschlagen worden ist.