Zur Erklärung der Schilderungen von B. gab er zudem an, B. könne dies gesagt haben, da er sich von der Polizei nicht ernst genommen gefühlt habe, zumal die Polizei nicht fähig gewesen sei, sie (gemeint den Beschuldigten und C.) aufzufinden, B. sie jedoch zweimal in der Nacht habe antreffen können (UA act. 1584 f.). Dieser Erklärungsversuch vermag keine Zweifel an den Aussagen von B. zu erwecken, da nicht ersichtlich wäre, dass er sich aus diesem Grund zu einer Falschaussage hätte verleiten lassen.