Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. Hierzu ist auszuführen, dass die teilweisen Eingeständnisse von C. zwar grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen sprechen könnten. Jedoch ist zu beachten, dass ein völliges Abstreiten der Vorwürfe vorliegend schlicht sinnlos gewesen wäre. So lagen als sachliche Beweismittel die Ortung des benutzten Mobiltelefons nahe des Tatorts (UA act. 928 ff., 1597 ff.) und eine Sprachnachricht zur Aufteilung eines Geldbetrags von C. an den Beschuldigten (UA act. 1459 ff.) vor und B. konnte C. als Täter identifizieren. Es ist somit naheliegend, dass C. gerade so viel einräumte, wie ihm nachgewiesen werden konnte.