Die Aussagen von B. enthalten keine ersichtliche Tendenz, das Geschehene bzw. den Schlag zu dramatisieren. B. hat vor diesem Vorfall weder den Beschuldigten noch C. gekannt, die Beschuldigten haben seine Telefonnummer von der Reklame an seinem Taxi abgelesen und haben ihn so kontaktieren können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er einen Schlag erfinden sollte. Auf die Geltendmachung einer Zivilforderung hat er verzichtet, was ebenfalls gegen ein Interesse an der Dramatisierung der Geschehnisse spricht, auch wenn dieser Umstand allein kein Beleg für die Wahrheit seiner Aussagen ist.