Dies erklärt auch, weshalb er nicht präzisieren konnte, ob es sich um einen Schlag mit der flachen Hand oder einen Faustschlag gehandelt hat und mit welchem Arm dieser ausgeführt worden ist (GA act. 55), da er den Schlag nur gefühlt hat. Entsprechend den Schilderungen von B. ist ein Schlag aus der Position von C. – nämlich vom Fahrersitz des Taxis aus gesehen rechts bzw. ungefähr von der Position des Seitenspiegels aus – räumlich gesehen durchaus denkbar. C. räumte auch selbst ein, zeitgleich mit dem Beschuldigten nach dem Portemonnaie gegriffen zu haben (UA act. 1548).