55, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Damit legte er offen, dass er sich nicht sicher war, wer den Schlag ausgeführt hat, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Zudem ist es schlüssig, dass er den Kopf gesenkt gehalten hat und auf das Portemonnaie geschaut hat und deshalb den Schlag nicht hat sehen kommen. Dies erklärt auch, weshalb er nicht präzisieren konnte, ob es sich um einen Schlag mit der flachen Hand oder einen Faustschlag gehandelt hat und mit welchem Arm dieser ausgeführt worden ist (GA act. 55), da er den Schlag nur gefühlt hat.