Unbestritten ist weiter, dass C. ihn nach den Kosten für die Fahrt nach Gemeinde Q. und Wechselgeld für die Parkuhr gefragt hat, worauf B. sein Portemonnaie hervorgenommen hat. Sowohl C. als auch der Beschuldigte haben sodann danach gegriffen, wobei Letzterer dieses hat greifen können und es B. in der Folge entrissen hat. Sodann sind die beiden Mitbeschuldigten in unterschiedliche Richtungen geflüchtet und haben später den erbeuteten Betrag aufgeteilt. Schliesslich ist unbestritten, dass bereits beim Anruf geplant war, sich des Portemonnaies zu behändigen, um sich finanziell zu bereichern.