2.3. Bestritten wird vom Beschuldigten sowie C., dass es zu einem Schlag bzw. Faustschlag gegen den Kopf von B. gekommen ist, welcher diesen zum Loslassen des Portemonnaies bewegen sollte. Damit wird auch bestritten, dass es zu einem vorgängigen kurzen Festhalten des Portemonnaies durch B. gekommen ist. Schliesslich wird bestritten, dass die Höhe des Deliktbetrags mehr als Fr. 250.00 betragen hat. -7-