Der Täter, der sein Opfer mit einem unerwarteten Handstreich verblüfft oder überrascht und damit versucht, einem Widerstand desselben zuvorzukommen und diesem den anvisierten Wertgegenstand ohne Anwendung unmittelbarer physischer Einwirkung auf den Körper zu entreissen, begeht nach der Rechtsprechung mangels Gewalt gegen eine Person keinen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Anders verhält es sich, wenn sich der Täter über den erwarteten oder tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um diesem den anvisierten Gegenstand wegzunehmen (BGE 133 IV 207 E. 4.4 und 5).