Zur Abgrenzung des Raubs zum Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ist Folgendes auszuführen: Typisches Merkmal des Entreissdiebstahls ist das Ausnutzen eines Überraschungsmoments. Der Täter, der sein Opfer mit einem unerwarteten Handstreich verblüfft oder überrascht und damit versucht, einem Widerstand desselben zuvorzukommen und diesem den anvisierten Wertgegenstand ohne Anwendung unmittelbarer physischer Einwirkung auf den Körper zu entreissen, begeht nach der Rechtsprechung mangels Gewalt gegen eine Person keinen Raub gemäss Art.