Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2 und 1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 mit Hinweisen).