Dass das Opfer Widerstand leistet, ist keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Der Tatbestand ist vielmehr auch erfüllt, wenn das Opfer wegen der Gewaltanwendung keinen Widerstand leisten kann oder will. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – -6-