Unter dem Begriff der Gewalt von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt. Die Einwirkung auf den Körper muss einen Schweregrad erreicht haben, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Dass das Opfer Widerstand leistet, ist keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung.