2.2. Den Tatbestand des Raubs erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), oder wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, um die gestohlene Sache zu behalten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).