B. habe das Portemonnaie in der Folge losgelassen und der Beschuldigte habe dieses an sich gerissen. In der Folge seien die Mitbeschuldigten in unterschiedliche Richtungen davongerannt und hätten sich später erneut getroffen, um den Deliktsbetrag von Fr. 890.00 aufzuteilen. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet und den Beschuldigten des Raubs in Mittäterschaft schuldig gesprochen. Sie ging jedoch nicht von einem Faustschlag, sondern von einem «gewöhnlichen» Schlag aus. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch.