Nicht zu überprüfen sind demgegenüber die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2) für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 29. März 2019, der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.