1. Zu überprüfen sind infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Vorwurf des Raubs (Anklageziffer 1), die Strafzumessung hinsichtlich des Vorwurfs des Raubs inklusive der Vollzugsart sowie damit einhergehend die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.