2.6. Der Beschuldigte reichte am 28. November 2022 eine Anschlussberufungsantwort ein. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft. 2.7. Mit Berufungsantwort vom 30. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2.8. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson B. fand am 22. Juni 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. C. (SST.2022.193) statt. Der Mitbeschuldigte C., dem die Vorladung wegen unbekannten Aufenthalts nicht hat zugestellt werden können, ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: