2.3. Mit Anschlussberufung vom 8. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 30. März 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. September 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 7. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -4-