9. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'045.20 (inkl. Fr. 646.70 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 9'045.20 (inkl. Fr. 646.70 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.