5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: -3- - 17.1 Gramm Marihuana (rückgewogen 16.4 Gramm [BA act. 1527], Polizeikommando/Betäubungsmittelgruppe)