2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 37 Tagen (von 18. November 2020 bis und mit 23. Dezember 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf eine zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet.