Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.204 (ST.2021.167; StA.2020.6531) Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1999], von Trub, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Gegenstand Raub, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 24. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (GA act. 1 ff.). 2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 30. März 2022 folgendes Urteil: Das Gericht beschliesst: Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Anklage betreffend mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum vom 24. September 2018 bis und mit 29. März 2019). Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Mittäterschaft), - des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum von 30. März 2019 bis 18. November 2020). 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 37 Tagen (von 18. November 2020 bis und mit 23. Dezember 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf eine zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: -3- - 17.1 Gramm Marihuana (rückgewogen 16.4 Gramm [BA act. 1527], Polizeikommando/Betäubungsmittelgruppe) 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'750.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'100.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'045.20 d) andere Auslagen Fr. 1'377.00 Total Fr. 14'272.20 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 5'227.00 auferlegt. 9. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'045.20 (inkl. Fr. 646.70 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 9'045.20 (inkl. Fr. 646.70 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2.1. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 8. April 2022 die Berufung an (GA act. 144). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 17. August 2022 zugestellt (GA act. 179). 2.2. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Raubs freizusprechen, womit die Ziffern 1-3 des Urteilsdispositivs aufzuheben seien. Weiter seien die erst- instanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Mit Anschlussberufung vom 8. September 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 30. März 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. September 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 7. November 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -4- 2.6. Der Beschuldigte reichte am 28. November 2022 eine Anschlussberufungs- antwort ein. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft. 2.7. Mit Berufungsantwort vom 30. November 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2.8. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson B. fand am 22. Juni 2023 zusammen mit dem Berufungs- verfahren i.S. C. (SST.2022.193) statt. Der Mitbeschuldigte C., dem die Vorladung wegen unbekannten Aufenthalts nicht hat zugestellt werden können, ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Vorwurf des Raubs (Anklageziffer 1), die Strafzumessung hinsichtlich des Vorwurfs des Raubs inklusive der Vollzugsart sowie damit einhergehend die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht zu überprüfen sind demgegenüber die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2) für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 29. März 2019, der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1 Alinea 2) für den Zeitraum vom 30. März 2019 bis 18. November 2020, die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 4), die Busse von Fr. 200.00 inkl. der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Dispositivziffern 5 und 6), die Einziehung des beschlagnahmten Marihuanas (Dispositivziffer 7), die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Ver- fahren (Dispositivziffer 10). 2. 2.1. Hinsichtlich des Raubs wird dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht folgendes Verhalten vorgeworfen. Er soll am 23. August 2020 um ca. 01.50 Uhr gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C. unter der Kettenbrücke in -5- Aarau dem Taxifahrer B. zugewinkt haben, wobei letzter jedoch bereits Kundschaft gehabt habe und weitergefahren sei. Um 01.54 Uhr hätten die beiden Mitbeschuldigten B. angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie ihm ein Zeichen gegeben hätten, da sie ein Taxi nach Gemeinde Q. benötigen würden. Hiervor sei bereits gemeinsam beschlossen worden, B. das Portemonnaie zu entwenden. B. sei in der Folge zur Bushaltestelle Kettenbrücke gefahren, wo sich die Mitbeschuldigten aufgehalten hätten und habe dort die Fensterscheibe heruntergelassen. C. habe ihn nach den Fahrtkosten für die Fahrt nach Gemeinde Q. und nach Wechselgeld gefragt, wobei der Beschuldigte neben C. bei der Fahrertüre gestanden sei. B. habe sodann sein Portemonnaie hervorgenommen, worauf der Beschuldigte durch das Fenster nach dem Portemonnaie gegriffen habe, um dieses zu entwenden. Da B. das Portemonnaie festgehalten habe, habe ihm C. mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, um ihn zum Loslassen zu bewegen. B. habe das Portemonnaie in der Folge losgelassen und der Beschuldigte habe dieses an sich gerissen. In der Folge seien die Mitbeschuldigten in unterschiedliche Richtungen davongerannt und hätten sich später erneut getroffen, um den Deliktsbetrag von Fr. 890.00 aufzuteilen. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet und den Beschuldigten des Raubs in Mittäterschaft schuldig gesprochen. Sie ging jedoch nicht von einem Faustschlag, sondern von einem «gewöhnlichen» Schlag aus. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch. 2.2. Den Tatbestand des Raubs erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), oder wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, um die gestohlene Sache zu behalten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Unter dem Begriff der Gewalt von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Den Grund- tatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt. Die Einwirkung auf den Körper muss einen Schweregrad erreicht haben, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegen- wehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Dass das Opfer Widerstand leistet, ist keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Der Tatbestand ist vielmehr auch erfüllt, wenn das Opfer wegen der Gewaltanwendung keinen Widerstand leisten kann oder will. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – -6- Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2 und 1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 mit Hinweisen). Zur Abgrenzung des Raubs zum Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ist Folgendes auszuführen: Typisches Merkmal des Entreissdiebstahls ist das Ausnutzen eines Überraschungsmoments. Der Täter, der sein Opfer mit einem unerwarteten Handstreich verblüfft oder überrascht und damit versucht, einem Widerstand desselben zuvorzukommen und diesem den anvisierten Wertgegenstand ohne Anwendung unmittelbarer physischer Einwirkung auf den Körper zu entreissen, begeht nach der Rechtsprechung mangels Gewalt gegen eine Person keinen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Anders verhält es sich, wenn sich der Täter über den erwarteten oder tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um diesem den anvisierten Gegenstand wegzunehmen (BGE 133 IV 207 E. 4.4 und 5). Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht not- wendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 2.3. Bestritten wird vom Beschuldigten sowie C., dass es zu einem Schlag bzw. Faustschlag gegen den Kopf von B. gekommen ist, welcher diesen zum Loslassen des Portemonnaies bewegen sollte. Damit wird auch bestritten, dass es zu einem vorgängigen kurzen Festhalten des Portemonnaies durch B. gekommen ist. Schliesslich wird bestritten, dass die Höhe des Delikt- betrags mehr als Fr. 250.00 betragen hat. -7- Von allen Beteiligten unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte und C. am 23. August 2020 den Taxifahrer B. gesichtet haben, ihm zugewinkt haben und nachdem Letzterer mit einem anderen Kunden davongefahren ist, C. ihn mit einem Mobiltelefon angerufen und darum gebeten hat, dass er den Beschuldigten abhole. Daraufhin ist B. zum Standort der Mitbeschuldigten an der Kettenbrücke in Aarau gefahren, hat dort angehalten und die Fensterscheibe auf der Fahrerseite heruntergelassen. Unbestritten ist weiter, dass C. ihn nach den Kosten für die Fahrt nach Gemeinde Q. und Wechselgeld für die Parkuhr gefragt hat, worauf B. sein Portemonnaie hervorgenommen hat. Sowohl C. als auch der Beschuldigte haben sodann danach gegriffen, wobei Letzterer dieses hat greifen können und es B. in der Folge entrissen hat. Sodann sind die beiden Mitbeschuldigten in unterschiedliche Richtungen geflüchtet und haben später den erbeuteten Betrag aufgeteilt. Schliesslich ist unbestritten, dass bereits beim Anruf geplant war, sich des Portemonnaies zu behändigen, um sich finanziell zu bereichern. B. sei ausgesucht worden, da er von seiner Postur her etwas «fester» sei, was die Tatbegehung bzw. eine erfolgreiche Flucht erleichtert habe. Die Idee zum «Diebstahl» sei ihnen gemeinsam und spontan gekommen (C. UA act. 1548 ff., UA act. 1584 ff., GA act. 56 ff.; Beschuldigter: UA act. 1537 f., GA act. 67 ff., B.: UA act. 1607 ff). 2.4. 2.4.1. Für das Obergericht ist aus nachfolgenden Gründen erstellt, dass der Beschuldigte und C. einen Raub in Mittäterschaft zum Nachteil von B. begangen haben: 2.4.2. 2.4.2.1. B. hat den Ablauf von Anfang an konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschildert; bereits wenige Stunden nach dem Vorfall machte er dieselben Aussagen wie an sämtlichen späteren Befragungen. Er gab an, dass nachdem er das Portemonnaie hervorgenommen habe und die beiden Mitbeschuldigten vor dem Fenster der Fahrertüre gestanden seien, der Beschuldigte nach diesem gegriffen und daran gezogen habe, wobei er (B.) dieses noch ein bisschen bzw. einige Sekunden festgehalten und «hey hey hey» gerufen habe. Es sei dann alles sehr schnell gegangen und dann sei der Schlag gekommen, aufgrund dessen er das Portemonnaie habe loslassen müssen, was er dann auch gemacht habe; er habe ein bisschen Angst bekommen und es losgelassen. Der Schlag sei gegen die rechte Kopfseite bzw. Kopfhälfte oberhalb der Schläfe erfolgt, er habe nicht gesehen, ob es ein Schlag bzw. Klap oder ein «Box» gewesen sei. Die Intensität des Schlags auf einer Skala von 1 bis 10 sei etwa 5 oder 6, maximal 8 gewesen. Er sei durch den Schlag nicht verletzt worden (UA act. 1610, 1635 ff., GA act. 54 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er den Beschuldigten -8- eindeutig identifizieren, auch wenn dieser zum Tatzeitpunkt «noch etwas dicker» gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Bereits in der ersten Einvernahme gab er an, dass der Schlag von C. gekommen sei (UA act. 1610). Ab der zweiten Einvernahme gab er hiernach gefragt an, er habe nicht genau gesehen, von wem der Schlag gekommen sei; er habe es einfach gespürt und gedacht bzw. logisch gefunden, dass der Schlag von C. gekommen sein müsse, da der Beschuldigte das Portemonnaie festgehalten habe und auch wegen der Position von C., da dieser von ihm aus gesehen rechts gestanden und vor dem Beschuldigten gestanden sei (UA act. 1635 f., GA act. 55, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Damit legte er offen, dass er sich nicht sicher war, wer den Schlag ausgeführt hat, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Zudem ist es schlüssig, dass er den Kopf gesenkt gehalten hat und auf das Portemonnaie geschaut hat und deshalb den Schlag nicht hat sehen kommen. Dies erklärt auch, weshalb er nicht präzisieren konnte, ob es sich um einen Schlag mit der flachen Hand oder einen Faustschlag gehandelt hat und mit welchem Arm dieser ausgeführt worden ist (GA act. 55), da er den Schlag nur gefühlt hat. Entsprechend den Schilderungen von B. ist ein Schlag aus der Position von C. – nämlich vom Fahrersitz des Taxis aus gesehen rechts bzw. ungefähr von der Position des Seitenspiegels aus – räumlich gesehen durchaus denkbar. C. räumte auch selbst ein, zeitgleich mit dem Beschuldigten nach dem Portemonnaie gegriffen zu haben (UA act. 1548). Sein Arm befand sich somit schon in der Nähe des Kopfs von B.. Offenbleiben kann dabei, mit welchem Arm und ob mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen worden ist. Die Aussagen von B. enthalten keine ersichtliche Tendenz, das Geschehene bzw. den Schlag zu dramatisieren. B. hat vor diesem Vorfall weder den Beschuldigten noch C. gekannt, die Beschuldigten haben seine Telefonnummer von der Reklame an seinem Taxi abgelesen und haben ihn so kontaktieren können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er einen Schlag erfinden sollte. Auf die Geltendmachung einer Zivilforderung hat er verzichtet, was ebenfalls gegen ein Interesse an der Dramatisierung der Geschehnisse spricht, auch wenn dieser Umstand allein kein Beleg für die Wahrheit seiner Aussagen ist. Jedoch hat B. stets nachvollziehbar geschildert, nun als Taxifahrer gemischte Gefühle bei Kunden zu haben und kein Vertrauen mehr in diese zu haben und bei seiner Arbeit Angst zu haben, dass so etwas wie der Raub wieder passiere (UA act. 1610; UA act. 1622 ff.). Er sei einmal bei einem Psychiater gewesen, wobei ihm dies nur bedingt geholfen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, den Beruf als Taxifahrer zu 80-90% aufgrund der durch den Vorfall entstandenen Ängste aufgegeben zu haben und nun als Lastwagenchauffeur tätig zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). All diese Umstände sprechen für -9- die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Frage, ob und wie stark er geschlagen worden ist, auf die konstanten, schlüssigen und glaubhaften Aussagen von B. abzustellen. 2.4.2.2. An der Feststellung, dass es zu einem Schlag gegen den Kopf von B. gekommen ist, vermögen die Ausführungen des Beschuldigten und von C. nichts zu ändern, wobei die Aussagen von C., der den Schlag ausgeführt haben soll, zuerst zu betrachten sind. C. bestätigte zwar die von B. angegebenen Standortpositionen der Beteiligten, jedoch bestritt er das Greifen nach dem Portemonnaie während 2 bis 3 Sekunden von ihm oder dem Beschuldigten sowie den Schlag gegen den Kopf von B. konstant (UA act. 1548, GA act. 56 f.). Vielmehr sei alles sehr schnell gegangen und der Beschuldigte habe das Portemonnaie schon entrissen und in der Hand gehabt (GA act. 56). Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. Hierzu ist auszuführen, dass die teilweisen Eingeständnisse von C. zwar grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen sprechen könnten. Jedoch ist zu beachten, dass ein völliges Abstreiten der Vorwürfe vorliegend schlicht sinnlos gewesen wäre. So lagen als sachliche Beweismittel die Ortung des benutzten Mobiltelefons nahe des Tatorts (UA act. 928 ff., 1597 ff.) und eine Sprachnachricht zur Aufteilung eines Geldbetrags von C. an den Beschuldigten (UA act. 1459 ff.) vor und B. konnte C. als Täter identifizieren. Es ist somit naheliegend, dass C. gerade so viel einräumte, wie ihm nachgewiesen werden konnte. Zur Erklärung der Schilderungen von B. gab er zudem an, B. könne dies gesagt haben, da er sich von der Polizei nicht ernst genommen gefühlt habe, zumal die Polizei nicht fähig gewesen sei, sie (gemeint den Beschuldigten und C.) aufzufinden, B. sie jedoch zweimal in der Nacht habe antreffen können (UA act. 1584 f.). Dieser Erklärungsversuch vermag keine Zweifel an den Aussagen von B. zu erwecken, da nicht ersichtlich wäre, dass er sich aus diesem Grund zu einer Falschaussage hätte verleiten lassen. Auch seine Ausführungen, dass er aus seiner Position nicht habe schlagen können, da die Scheibe dazwischen gewesen sei und er mit links hätte schlagen müssen obwohl er Rechtshänder sei (GA act. 57), überzeugen nicht. Die Scheibe an der Fahrertüre war heruntergelassen und B. hatte sein Gesicht in Richtung des Fensters gedreht, um mit den Beschuldigten zu sprechen und Geld zu wechseln, wobei er nach unten geschaut hat. Wie oben ausgeführt, ist ein Schlag von der Position des Beschuldigten aus, von B. aus gesehen rechts, damit durchaus möglich, wobei es keine Rolle spielt, mit welchem Arm geschlagen worden ist. Entgegen dem Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass B. es hätte differenzieren - 10 - können, wenn er den Kopf bloss selber angeschlagen und nicht einen Schlag erhalten hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. spricht zudem, dass er mehrfach geltend gemacht hat, sich aufgrund seines Alkohol- und teilweise Marihuanakonsums nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können (UA act. 1549 ff., GA act. 56). Aus seinen Aussagen wird jedoch ersichtlich, dass er sich an die Geschehnisse im Allgemeinen noch detailliert erinnert und die Erinnerungslücken insbesondere dort vorbringt, wo es seiner Argumentation dient. Schliesslich hat C. aufgrund der härteren rechtlichen Konsequenzen bei einem Schuldspruch wegen Raubs als bei einem Schuldspruch wegen Diebstahls ein beträchtliches Interesse daran, dass der Vorfall nicht als Raub gewürdigt wird. Dafür ist für seinen Standpunkt von entscheidender Bedeutung, dass kein Schlag, der einen Diebstahl ermöglicht hat, erfolgt ist. Wie dem Abschlussbericht des Institution E. entnommen werden kann, sind C. juristische Grundlagen teilweise bestens bekannt (Abschlussbericht S. 32), was eine derartige Überlegung umso wahrscheinlicher macht. 2.4.2.3. Ebenfalls vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel daran zu erwecken, dass es zu einem Schlag gegen den Kopf von B. gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. November 2020 noch seine gesamte Beteiligung am Raub abgestritten und stattdessen angegeben hatte, sein Telefon einer dunkelhäutigen Person geliehen zu haben und dann nicht mehr beim Tatort gewesen zu sein (UA act. 1525). In der Folge war er am 8. Dezember 2020 bei der Einvernahme von C. anwesend, wobei dieser einen Teil des Sachverhalts eingestanden hat. Dabei hat sich C. sogar direkt an den Beschuldigten gewendet und gesagt: «Bro es ist besser, wenn wir die Wahrheit sagen A.» (UA act. 1548). Der Beschuldigte konnte seine Aussagen vom 22. Dezember 2020 dementsprechend genau den Eingeständnissen von C. anpassen, ein darüberhinausgehendes Bestreiten wäre auch sinnlos gewesen. So gab auch er in der Folge an, dass er und C. B. das Portemonnaie entrissen hätten, es jedoch nicht zu einem (Faust-)Schlag gekommen sei (UA act. 1538 und GA act. 68). Zudem habe es kein Halten des Portemonnaies gegeben (GA act. 68). Jedoch schilderte er selbst, dass sie beide nach dem Portemonnaie gegriffen hätten und zunächst C. schneller gewesen sei, worauf jedoch er selbst das Portemonnaie dann gehalten und es entrissen habe. Damit bestätigen seine Aussagen zumindest ein kurzweiliges Halten. Was den Schlag betrifft, wollte er sich offenbar nicht eindeutig festlegen, führte er doch aus, er wisse nicht, was C. gemacht habe, als er selbst das Porte- monnaie gehalten habe (GA act. 68). Dabei handelt es sich um eine - 11 - offensichtliche Schutzbehauptung, zumal auch der Beschuldigte ein klares Interesse daran hat, dieses Sachverhaltselement zu bestreiten. 2.4.3. Auch hinsichtlich des Deliktsbetrages stützt sich das Obergericht auf die Aussagen von B.. Entgegen den Ausführungen der beiden Mitbeschuldigten sind diese konstant und schlüssig. B. führte anlässlich der ersten Einvernahme aus, es habe sich neben diversen Ausweisen und Karten Bargeld, nämlich Notengeld à 6 x Fr. 100.00, 4 x Fr. 50.00, 40 x Fr. 20.00, 1 x Fr. 10.00 und etwas Kleingeld im Portemonnaie befunden (UA act. 1611). Bei den «40 x Fr. 20.00» handelt es sich unbestrittenermassen um einen Schreibfehler, gemeint sind statt- dessen «4 x Fr. 20.00». Damit ergäbe sich ein Betrag von Fr. 890.00 plus Kleingeld, was dem angeklagten Betrag, jedoch ohne Kleingeld, entspricht. Es ist denn auch nicht erstaunlich, dass B. dieser Schreibfehler bei der Durchsicht des Protokolls nicht aufgefallen ist, zumal dieser nicht ins Auge springt. Anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte er, ca. Fr. 950.00 plus Kleingeld dabei gehabt zu haben (UA act. 1638). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, an diesem Tag ca. Fr. 900.00 dabeigehabt zu haben (GA act. 56). An der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, er habe ca. Fr. 900.00 plus Kleingeld im Wert von Fr. 30.00 bis Fr. 40.00 dabeigehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Es ergibt sich damit eine Abweichung von lediglich Fr. 60.00, was in Anbetracht des Zeitablaufs keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Grössenordnung des im Portemonnaie enthaltenen Geldbetrags weckt. B. konnte auch plausibel darlegen, weshalb er einen eher hohen Bargeldbetrag dabeihatte. So habe er für die Bezahlung von Rechnungen, die er am Samstag 22. August 2020 habe bezahlen wollen, Fr. 600.00 im Portemonnaie gehabt, die Rechnungen habe er jedoch nicht zahlen können, da ihm etwas dazwischengekommen sei, er sei zu spät auf der Post gewesen. Vom Umsatz seien es Fr. 350.00 und noch etwas Kleingeld gewesen. Vom Arbeitsbeginn, um ca. 23.00 bis 24.00 Uhr, bis zum Ereignis habe er ca. 6 bis 8 bzw. 4 bis 6 Fahrten gemacht, wobei er von zu Hause aus gestartet sei, es sei ein guter Abend in der Coronakrise gewesen. Normalerweise führe er zu Arbeitsbeginn Fr. 100.00 bis Fr. 150.00 mit sich (UA act. 1638 f., GA act. 56, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Dies hat er ab der zweiten Einvernahme so geschildert, bei der ersten Einvernahme war er dazu nicht näher befragt worden, somit können seine Aussagen diesbezüglich als konstant bezeichnet werden. Bei jemandem, der seinen Lebensunterhalt als selbstständig Erwerbender in Bargeld erhält, der täglich mit Bargeld zu tun hat und der auch seine Rechnungen mit Bargeld bezahlt, ist denn auch nicht erstaunlich, dass er den Inhalt seines Portemonnaies und die Stückelung der Banknoten - 12 - annäherungsweise genau kennt; dies ist vielmehr zu erwarten. B. hat den Schaden gemäss eigenen Angaben im Übrigen nie ersetzt bekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Es ist nach dem Gesagten und gestützt auf den angeklagten Sachverhalt davon auszugehen, dass sich ein Bargeldbetrag von annähernd Fr. 900.00 im entwendeten Portemonnaie befunden hat. Der genaue Betrag ist für die Qualifikation als Raub ohnehin nicht entscheidend, denn wer sich bewusst dazu entschliesst, einem Taxifahrer das Portemonnaie zu entwenden, begeht diese Tat in der Erwartung, mindestens mehrere Hundert, wenn nicht gar mehrere Tausend Franken zu erbeuten. Mithin ist aus- geschlossen, dass sich die Tat nur auf die zugestandenen ca. Fr. 250.00 bis Fr. 300.00 und damit einen geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB gerichtet hat, wie dies der Beschuldigte und C. ausführen (vgl. BGE 123 IV 113, 6B_158/2018 vom 14.6.18 E. 2.2). 2.5. Nach dem Gesagten haben die Mitbeschuldigten nicht bloss einen Entreissdiebstahl in einem Überraschungsmoment begangen. Vielmehr ist es so, dass es denn Mitbeschuldigten zuerst nicht gelungen ist, B., der das Portemonnaie nach der Frage nach Wechselgeld hervorgenommen hatte, dieses aus dem Taxi heraus zu entreissen. Dies ist ihnen erst geglückt, nachdem B., der sich gegen das Wegreissen des Portemonnaies wehrte, ein Schlag ins Gesicht versetzt worden ist. Erst diese Gewaltanwendung hat dazu geführt, dass B. Angst bekommen hat und das Portemonnaie nicht mehr hat festhalten können. Aufgrund dieser äusseren Umstände ist auch darauf zu schliessen, dass die gemeinsam agierenden Mitbeschuldigten, welche aufgrund ihrer gemeinsamen Planung und Tatausführung zweifellos als Mittäter zu qualifizieren sind, mindestens in Kauf genommen haben, gegen B. Gewalt in Form eines Schlages gegen das Gesicht anzuwenden, sollte sich dieser gegen die Wegnahme des Portemonnaies wehren. Es spielt deshalb auch gar keine Rolle, wer den Schlag ausgeführt hat, lag dieser doch nicht ausserhalb des gemeinsamen Tatplans und muss sich deshalb ein jeder der Mittäter das Handeln des anderen anrechnen lassen. Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte die Anwendung von Gewalt gewollt hat, denn die Inkaufnahme durch Billigen oder das Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den un- erwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6 mit Hinweisen). Das Obergericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Ausführung des gemeinsam gefassten Planes die Anwendung von Gewalt in Form eines Schlages gegen den Kopf von B. ernsthaft für möglich gehalten hat und sich mit diesem zur Erlangung des Portemonnaies zur persönlichen Bereicherung zumindest billigend abgefunden hat. - 13 - Somit ist der Tatbestand des Raubs erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, dies insbesondere auch nicht gestützt auf einen allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsum. Der Beschuldigte ist in Mittäterschaft mit C. des Raubs schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB, Anklageziffer 1) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Anklageziffer 2, im Zeitraum vom 30. März 2019 bis 18. November 2020) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer bedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend vom beantragten Freispruch vom Vorwurf des Raubs – den Verzicht auf eine Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 30. März 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Höhe der Busse von Fr. 200.00 für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, worauf nicht zurückzu- kommen ist. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit bzw. die Willensfreiheit. In der Tatvariante der Anwendung von Gewalt wird auch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Es handelt sich dabei um (teilweise) hoch- stehende Rechtsgüter. Der Beschuldigte hat B. das Portemonnaie - 14 - entrissen, wobei der Mittäter C. diesem gegen die rechte Kopfseite geschlagen hat, damit er das Portemonnaie loslässt. Die Gewalt- anwendung ist nicht über die Erfüllung des Raubtatbestands bzw. das zur Verwirklichung des Taterfolgs Notwendige hinausgegangen. B. hat rein körperlich keine nennenswerten Folgen des Raubs bzw. Schlags davongetragen, obwohl die Intensität des Schlags nicht nur geringfügig war und gegen eine empfindliche Körperstelle erfolgt ist. Der Raub und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Willensfreiheit haben auch nicht sehr lange angedauert. Gleichwohl war die Gewaltanwendung geeignet, das Sicherheitsgefühl von B. nachhaltig zu beeinträchtigen, was auch der Täterschaft bewusst gewesen sein muss. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass eine solche Tat nicht folgenlos an einem Taxifahrer vorbeigeht, was auch vorliegend gilt. B. beschrieb sein Sicherheitsgefühl bei seiner Arbeit als Taxifahrer seit dem Vorfall als beeinträchtigt, und hat nun, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft ausgeführt, hauptsächlich aufgrund des Vorfalls auch seinen Beruf gewechselt, was für eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und Einschränkung der persönlichen Freiheit spricht. Der Deliktsbetrag beträgt Fr. 890.00, der Beschuldigte und C. konnten jedoch nicht wissen, wie viel Geld sich in dem Portemonnaie befinden würde und haben einen möglichst hohen Betrag angestrebt. Der üblicherweise zu erwartende Betrag in einem Porte- monnaie eines Taxifahrers dürfte erwartungsgemäss jedoch nicht wesentlich über dem vorliegend erbeuteten Betrag liegen. Der rein monetäre Taterfolg ist jedoch nicht zu bagatellisieren, dies auch im Vergleich zum damaligen monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr Fr. 2'800.00 bis Fr. 3'500.00 von B. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). Die Verletzung der geschützten Rechtsgüter ist damit insgesamt als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Zur Vorgehensweise des Beschuldigten und der Verwerflichkeit seines Handelns ist auszuführen, dass er bewusst und gezielt mit C. zusammengewirkt hat. Die sich daraus ergebende 2-zu-1 Stellung der beiden Täter zum Geschädigten ist nicht unerheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich leicht verschuldens- erhöhend auswirkt. Der Raub war zwar nicht von langer Hand geplant, die Vorgehensweise, B. bewusst anzurufen, ihn hinsichtlich einer Taxifahrt in ein Gespräch zu verwickeln und ihn im Hinblick auf das Entwenden des Portemonnaies nach Wechselgeld zu fragen, spricht jedoch für ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie. Was den effektiven Tatbeitrag des Beschuldigten betrifft, so war dieser keinesfalls von untergeordneter Natur, war er es doch, der nach dem Portemonnaie gegriffen hat, es B. schliesslich hat entreissen können und damit geflüchtet ist. Entsprechend der gemeinsamen Planung und Tatausführung wurde denn auch die Beute hälftig geteilt. Die Rollenverteilung wirkt sich insgesamt neutral aus. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Gewaltanwendung durch den Mitbeschuldigten nicht mit - 15 - direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern diese nur billigend in Kauf genommen hat, was unter Verschuldensgesichtspunkten weniger schwer wiegt. Der Beschuldigte hat sodann hinsichtlich der Wegnahme des Porte- monnaies zwar aus monetären Gründen gehandelt. Das kann jedoch nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, da monetäre Gründe jedem Vermögensdelikt immanent sind und beim Raub bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die Willensfreiheit von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundes- gerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte unter dem starken Druck seines Kollegen oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Er konnte denn auch keinen nachvollziehbaren Grund nennen, wieso er Geld gebraucht hätte, stattdessen sei ein Teil des Geldes nachträglich in einem Club ausgegeben worden. Seine Entscheidungsfreiheit war auch nicht massgeblich durch den Konsum von Alkohol oder Marihuana ein- geschränkt, was das planmässige Vorgehen und die erfolgreiche Tat- begehung offenbaren. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Raub unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der ganzen Bandbreite von Sachverhalten und Vorgehensweisen, die vom Tatbestand erfasst werden, als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen, wofür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen erscheint. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute 23 Jahre alte Beschuldigte zwei Einträge im Strafregister hat (aktueller Straf- registerauszug). Er wurde mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 2013 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt, wobei es sich um einen Vorfall im Juli 2011 gehandelt hat; der Beschuldigte war damals 12 Jahre alt. Dabei ist auf eine Strafe verzichtet und eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG mit einer offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet worden, welche am 7. August 2018 aufgehoben worden ist. Weiter wurde er mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2015 wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (mehrfache Begehung), Übertretung nach - 16 - Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Drohung, und geringfügigen Diebstahls zu einem bedingten Freiheitsentzug von 4 Wochen verurteilt, wobei die Probezeit auf 1 Jahr festgelegt worden ist. Der Deliktszeitraum lag hierbei zwischen dem 20. Januar 2015 und 7. November 2015 (UA act. 30), wobei der Beschuldigte damals 16 Jahre alt war. Diese Vorstrafe ist teilweise einschlägig zum Raub, insbesondere wurden durch den gering- fügigen Diebstahl sowie im weiteren Sinne die Sachbeschädigung das Vermögen beeinträchtigt. Bei der Drohung wurde zudem analog zum Raub die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl verletzt. Zudem ergeht vorliegend erneut ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Bei der ausgesprochenen Strafe handelt es sich um eine solche gemäss Jugend- strafgesetz, die im Vergleich zu Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht vergleichsweise gering ausgefallen ist. Die genannten Urteile, insbesondere das zweitgenannte, sind damit straferhöhend zu berück- sichtigen, da der Beschuldigte scheinbar keine genügende Lehre daraus gezogen hat, zumal er im Jahr 2020 erneut delinquiert hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die beiden Vorstrafen dürfen jedoch lediglich leicht straferhöhend gewichtet werden. Der Beschuldigte hat die Delikte als Kind bzw. Jugendlicher begangen und es ist davon auszugehen, dass er damals in seiner Einstellung und seinem Verhalten noch nicht gefestigt war und sich in seiner Entwicklung befand, womit diese weniger ins Gewicht fallen dürfen. Zwischen diesen Delikten und dem Raub lagen rund fünf Jahre. Die am 2. Dezember 2015 ausgesprochene bedingte Strafe musste nicht widerrufen werden. Weiter ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nach Jugendstrafgesetz nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zu sagen, dass er ledig und kinderlos ist und alleine in Gemeinde R. in einer Mietwohnung lebt. Er hat keine Ausbildung absolviert und ist aktuell nicht berufstätig. Aufgrund eines psychischen Gebrechens hat er am 18. März 2023 die schriftliche Zusicherung einer IV-Rente erhalten, womit seine finanzielle Situation vorerst (zumindest teilweise) gesichert erscheint; neben der vollen IV-Rente von monatlich Fr. 1'663.00 erhält er Sozialhilfe von rund Fr. 670.00 (siehe Beilagen Protokoll Berufungsverhandlung). Die genaue Diagnose bzw. die psychische Erkrankung des Beschuldigten ist dem Gericht nicht bekannt. Den Cannabis-Konsum hat er gemäss eigenen Angaben eingestellt (GA act. 171 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind dabei nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat - 17 - wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Leicht strafmindernd ist einzig die schwierige Kindheit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis), er kam als 5-jähriger aus Nigeria in die Schweiz und hat seine Kindheit überwiegend in diversen Kinderheimen verbracht und mit seinen Eltern nur sporadischen Kontakt gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Seit der Tat vom 23. August 2020, somit seit knapp drei Jahren, hat sich der Beschuldigte soweit ersichtlich wohlverhalten. Ein Wohlverhalten nach der Tat stellt allerdings keine besondere Leistung dar und wirkt sich deshalb neutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat zunächst geleugnet hat und erst nach der Aussage von C. teilweise eingeräumt hat, kann weder strafmindernd noch strafschärfend berücksichtigt werden, sein teilweises Geständnis hat die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, womit sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. 3.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten in Anbetracht des gerade noch leichten Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. 3.7. Mit der Vorinstanz ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen bedingt auszusprechen: 3.7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, ein Aufschub des Vollzugs ist aufgrund des Strafmasses folglich möglich. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind - 18 - etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernach- lässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Vorliegend wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat auch zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, womit die Besonderheit in der Prognosebildung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt. 3.7.2. Zur Legalprognose des Beschuldigten ist das Folgende auszuführen: Wie erwähnt sind aus der Vergangenheit zwei Strafverfahren nach Jugend- strafrecht bekannt (siehe dazu oben). Im ersten Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 2013 ging es um einen einmaligen Vorfall im Juli 2011, bei dem es jedoch zu relativ schwerwiegenden sexuellen Handlungen, nämlich einem kurzen Eindringen des 12-jährigen Beschuldigten mit dem Penis in den After seiner 5-jährigen Schwester, gekommen ist. Es wurde im Urteil festgestellt, dass seine Steuerungs- fähigkeit und damit Schuldfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt gewesen sei, er unter der Tat leide und das Opfer (bisher) keine schweren Tatfolgen davongetragen habe (UA act. 6 ff.), weshalb keine Strafe, sondern eine ambulante Behandlung mit einer offenen Unterbringung angeordnet worden ist. Im Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2015 ging es um verschiedene Vorwürfe, bei deren Begehung der Beschuldigte 16 Jahre alt war, es wurde ein bedingter Freiheitsentzug von 4 Wochen angeordnet. Nach dem Entscheid vom 2. Dezember 2015 hat sich der Beschuldigte weiter fast 5 Jahre lang wohl verhalten und ist am 23. August 2020 – neben dem mehrfachen Konsum von Marihuana – einmalig erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es sich um den ersten Vorfall nach Erwachsenenstrafrecht gehandelt hat. Seither hat er sich wiederum seit knapp 3 Jahren wohlverhalten. Die aktuellen persönlichen Umstände des Beschuldigten sehen so aus, dass er keine Lehre absolviert hat und nicht berufstätig ist. Seine zwischen- zeitliche Tätigkeit bei der F. Genossenschaft. in Gemeinde S., also einer Institution zur beruflichen und sozialen Eingliederung von Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, hat er mittlerweile beendet. Gemäss dem Schreiben zur Zusprechung einer IV-Rente (Beilage Protokoll Berufungsverhandlung) hat es sich dabei um eine erneute berufliche Abklärung gehandelt, wobei sich jedoch diverse Einschränkungen gezeigt hätten, sodass die Abklärung abgebrochen und die Rentenprüfung - 19 - eingeleitet worden sei. In ihrem Schreiben kommt die IV-Stelle Solothurn zum Schluss, dass es dem Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht möglich sei, eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auf- zunehmen. Dies hat auch der Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung so angegeben. Anstrengungen zur Absolvierung einer Ausbildung unternimmt er aktuell nicht, obwohl dies noch immer sein Wunsch sei. Er lebt von einer IV-Rente, daneben bezieht er Sozialhilfe (siehe oben). Er hat Schulden, zu deren Höhe er keine Angaben machen konnte. Seine sozialen Kontakte sind überschaubar und bestehen insbesondere aus den sporadischen telefonischen Kontakten zur Mutter, die nicht mehr in der Schweiz lebe; zum Vater bestehe kein Kontakt. Den Kontakt zu seinem früheren besten Kollegen, C., habe er gemäss eigenen Angaben eingestellt. Dem Beschuldigten wurde eine Beiständin bestellt, welche ihm bei allfälligen Problemen helfe und mit der er in regelmässigem Kontakt stehe. Zudem verbringe er den Donnerstag häufig in einem sogenannten Treffpunkt, wo er sich selbst mit diversen Aktivitäten beschäftigen könne. Dies ist ihm offenbar empfohlen oder angeordnet worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). An den übrigen Tagen sei er zu Hause. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er keine Tagesstruktur beschreiben. Er hat gemäss eigenen Angaben seinen Cannabis-Konsum eingestellt und führte dazu aus, dass dieser nicht gut für seinen Gesundheitszustand gewesen sei. An Alkohol und Drogen sei er momentan nicht interessiert (GA act. 171 ff., Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7 ff.). Bei der Würdigung der genannten Faktoren ist einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte bei der Verübung der früheren Delikte noch im Kindes- bzw. Jungendalter war. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist auszuführen, dass diese nicht einschlägig zu den aktuellen Delikten sind und im Rahmen der ambulanten Massnahme eine Behandlung und Aufarbeitung des Delikts stattgefunden hat, von der eine Verbesserung der diesbezüglichen Prognose erwartet werden kann. Dennoch zeigt dieses Delikt, dass der Beschuldigte erhebliche Mühe damit bekundet, offen- sichtliche Grenzen einzuhalten, auch wenn dies einen anders gelagerten Bereich betroffen hat. Die zweite Vorstrafe ist zwar einschlägig und deren Strafmass, ein bedingter Freiheitsentzug von 4 Wochen, ist im Bereich des Jugendstrafrechts nicht zu bagatellisieren. Sie ist für die Prognose negativ zu gewichten, dennoch wiegt sie auch nicht besonders schwer. Negativ auf die Prognosestellung wirkt sich auch aus, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung nicht mehr an die Vorstrafe gemäss dem Urteil vom 2. Dezember 2015 erinnern konnte (GA act. 172). Ebenfalls negativ ist die erneute, nicht harmlose Tatbegehung im Jahr 2020 zu werten. Die persönlichen Umstände des Beschuldigten lassen – auch unter Berücksichtigung der angeblichen Abstinenz von Betäubungsmitteln, der eingesetzten Beiständin sowie der zugesprochenen IV-Rente – auf keine positiven Entwicklungen schliessen. Der Beschuldigte verfügt über - 20 - keine Tagesstruktur oder Zukunftsperspektiven, er hat kaum stützende Sozialkontakte und scheint unangenehme Themen, so auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnene Eindruck, vornehmlich zu verdrängen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Nach dem Gesagten bestehen nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten und eine günstige Prognose entfällt. Dennoch kann ihm unter den vorliegenden Umständen bei einer Gesamtbetrachtung insbesondere aus zwei Gründen auch keine Schlechtprognose gestellt werden. Einerseits ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen dem Beschuldigten, der zuvor noch nie in Haft gewesen ist, die möglichen Folgen seiner Delinquenz deutlich vor Augen geführt haben und eine gewisse Schock- und Warnwirkung auf ihn gehabt haben dürfte. Andererseits droht ihm bei der bedingten Aussprache der vorliegenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer erneuten Delinquenz zukünftig deren Vollzug, wovon eine positive Auswirkung auf seine Legalprognose zu erwarten ist. So gab er an, es wäre für ihn schlimm, wenn er ins Gefängnis müsste und seine Einstellung habe sich geändert, da er den Stress (Anmerkung: eines Strafverfahrens) nicht mehr möchte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Hierauf deutet auch sein Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung hin. Unter diesen Umständen fehlt es an einer eigentlichen Schlechtprognose. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe eine ausreichende abschreckende Wirkung zeigen wird. Es ist ihm der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe zu gewähren. Dem Obergericht verbleiben jedoch – auch durch den persönlichen Eindruck, den es an der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewonnen hat – relativ erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Diesen ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen (18. November 2020 bis 23. Dezember 2020; UA act. 203 ff.) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). - 21 - Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch vom Vorwurf des Raubs beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft dringt mit ihrer Anschlussberufung insoweit durch, als die Freiheitstrafe auf 18 Monate und die auf Probezeit auf 4 Jahre zu erhöhen sind. Hinsichtlich des beantragten unbedingten Strafvollzugs ist sie abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge dem Beschuldigten die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 3/4 mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungs- verfahren gestützt auf die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 3'235.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 3/4 mit gerundet Fr. 2'425.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und er im erstinstanzlichen Verfahren grösstenteils schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 29. März 2019 rechtfertigt eine bloss teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Denn einerseits handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits standen diese Handlungen in einem engen Zusammenhang mit den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 30. März 2019 bis 18. November 2020, für welche ein Schuldspruch erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'227.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. - 22 - 5.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2, für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 29. März 2019) eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2, für den Zeitraum vom 30. März 2019 bis 18. November 2020) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 23 - 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen (18. November 2020 bis 23. Dezember 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Drogen werden eingezogen: - 17.1 Gramm Marihuana (rückgewogen 16.4 Gramm [UA act. 1527]; Polizeikommando/Betäubungsmittelgruppe) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'235.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 2'425.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'227.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'045.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 24 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen