5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 131.00, - 14 - zusammen Fr. 1'631.00, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel mit Fr. 543.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'635.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu einem Drittel mit Fr. 545.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.