2. Der Beschuldigte wird gestützt auf der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (22. November 2021, 8.20 Uhr bis 12.20 Uhr) wird dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.