6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote, angepasst auf den gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT für amtliche Verteidigungen in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 200.00, gerundet mit Fr. 1'635.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 13 - Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu einem Drittel mit Fr. 545.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).